Cannabis-Legalisierung in Deutschland – Fragen und Antworten

Die Legalisierung von Cannabis zum Freizeitgebrauch ist ein umstrittenes Projekt der Ampel-Koalition in Berlin. Die Befürworter argumentieren, dass eine Freigabe von Cannabis Nutzer entkriminalisieren und den illegalen Handel einschränken würde. Die Gegner hingegen befürchten, dass der regelmäßige Konsum der sogenannten weichen Droge zu Sucht und psychischen Erkrankungen führen kann. Bereits im Oktober 2022 hatte die Bundesregierung ein Papier zur Legalisierung von Cannabis vorgelegt, doch der ursprünglich geplante Verkauf in speziellen Fachgeschäften scheiterte am Widerstand der EU. Am 12. April 2023 wurden überarbeitete Eckpunkte für den geplanten Gesetzentwurf veröffentlicht. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:
Wann soll die Legalisierung von Cannabis kommen?

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) plant laut eigenen Angaben, dass der Konsum von Cannabis noch in diesem Jahr legalisiert wird. Der aktuelle Entwurf der Bundesregierung sieht das sogenannte Zwei-Säulen-Modell CARe („Club Anbau & Regional-Modell“) vor. Der erste Teil, der Eigenanbau und Besitz für den persönlichen Bedarf regelt, wurde bereits veröffentlicht. Die Bundesregierung plant, im April einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dann nach Abstimmung in der Regierung und Kabinettsbeschluss noch durch Bundestag und Bundesrat muss. Der zweite Teil, der sich auf Modellregionen bezieht, soll nach der Sommerpause folgen.

Welche Regelungen sollen für Eigenanbau und Eigenbedarf gelten?
  • Für Erwachsene soll der Besitz von 25 Gramm Cannabis zum Eigenbedarf straffrei bleiben.
  • Anbau und Abgabe soll vorerst über nicht gewinnorientierte Vereine oder Cannabis-Clubs ermöglicht werden, wie sie zum Beispiel in einigen Regionen Spaniens und in Malta bereits erlaubt sind.
  • Im privaten Eigenanbau sind bis zu drei weibliche blühende Pflanzen erlaubt.
Wie viel Cannabis darf in den Clubs abgegeben werden?
  • Die Vereine oder Clubs dürfen den Plänen zufolge maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag pro Person abgeben, insgesamt im Monat aber höchstens 50 Gramm pro Person.
  • Das Mindestalter für eine Clubmitgliedschaft ist 18 Jahre, maximal sind 500 Mitglieder pro Club erlaubt.
  • Sind Mitglieder unter 21 Jahre alt, bekommen sie höchstens 30 Gramm pro Monat, auch eine Begrenzung des THC-Gehalts ist bei dieser Gruppe vorgesehen.
  • Die Cannabis-Vereine dürfen zudem Samen und Stecklinge an die Mitglieder zum Eigenanbau weitergeben. Hier sollen maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat erlaubt sein.
  • Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen keine Werbung machen.
  • Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.
  • Ob Cannabis in den Clubs auch konsumiert werden darf, ist noch nicht abschließend geklärt.
Welche Vorgaben gelten für Minderjährige und in der Öffentlichkeit?

Minderjährige, die mit Cannabis erwischt werden, müssen laut Eckpunktepapier verpflichtend an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. In der Öffentlichkeit ist der Konsum nahe Schulen oder Kitas verboten. In Fußgängerzonen darf bis 20 Uhr nicht gekifft werden.

Werden frühere Strafen erlassen, wenn das Gesetz wie geplant verabschiedet wird?

Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Auch entsprechende laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden beendet.

Welche Vorschläge gibt es zu den geplanten Modellregionen?

Die Bundesregierung plant im Rahmen der Cannabis-Legalisierung einen zweiten Schritt, bei dem in mehreren Bundesländern kommerzielle Lieferketten von der Produktion bis zum Verkauf in Fachgeschäften ausprobiert werden sollen. Die ausgewählten Regionen sind jedoch noch unklar, obwohl es Interesse von mehreren Städten und Bundesländern wie Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern gibt. Bayern hingegen ist strikt gegen die Pläne der Ampel-Koalition. Die Projekte sollen wissenschaftlich begleitet, auf fünf Jahre befristet und auf die Einwohner der betreffenden Kommunen beschränkt sein. Die EU wird bei dieser zweiten Säule der geplanten Legalisierung weiterhin ein Mitspracherecht haben, wie die Bundesregierung betont.

Könnte Drogentourismus in die Modellregionen drohen?

Es gibt Bedenken bezüglich der geplanten zweiten Säule der Cannabis-Legalisierung. Insbesondere Bayern und Dänemark haben ihre Bedenken geäußert. Allerdings hat der Gesundheitsexperte Karl Lauterbach vorgeschlagen, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um diese Bedenken zu berücksichtigen. Hierzu soll beispielsweise sichergestellt werden, dass in den Modellkommunen nicht mehr Cannabis produziert wird, als von den Abnehmern vor Ort konsumiert wird. Dadurch soll verhindert werden, dass der Handel mit Cannabis in andere Regionen verlagert wird.

Müssen auf die Drogen Steuern gezahlt werden?

Bei den Vereinen und Clubs nicht; sie stellen Cannabis zum Selbstkostenpreis bereit. Im kommerziellen Verkauf aber würden die Drogen wie etwa Alkohol oder Zigaretten besteuert.

Was ist Cannabis?

Die Hanfpflanze, deren lateinische Bezeichnung Cannabis ist, wird seit Jahrtausenden für verschiedene Zwecke genutzt. Dabei dient sie als Rohstoff für Fasern zur Herstellung von Seilen, für Speiseöl aus den Samen sowie für ätherische Öle, die aus den destillierten Blättern und Blüten gewonnen werden. Außerdem wird Cannabis als Rauschmittel genutzt, wobei das Marihuana aus getrockneten Pflanzenteilen (meist Blüten) besteht und Haschisch und Haschisch-Öl aus dem extrahierten Harz der weiblichen Blüten gewonnen werden. Eine weibliche Pflanze der Art Cannabis sativa enthält mindestens 144 Cannabinoide, wobei das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) psychoaktiv am stärksten wirkt. Laut Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) weist Marihuana je nach Sorte und Art der Herstellung einen THC-Gehalt von 7 bis 11 % auf, während Haschisch von 11 bis 19 % THC enthält. Bei Treibhauszüchtungen kann der THC-Gehalt bei Marihuana auf bis zu 20 %, bei Haschisch auf bis zu 30 % und bei Haschisch-Öl auf teilweise über 70 % ansteigen. Ein weiterer wichtiger Inhaltsstoff der Cannabispflanze ist das Cannabidiol (CBD), das keine berauschende Wirkung hat.

Wie wirkt Tetrahydrocannabinol (THC)?

THC wirkt auf das zentrale Nervensystem ein, wobei es in kleinen Dosen Euphorie, Angstverlust, Beruhigung und Schläfrigkeit auslösen kann. Oft wird es deshalb mit der Wirkung von Alkohol verglichen. Es kann auch Übelkeit und Brechreiz unterdrücken, was vermutlich auf die Beeinflussung der körpereigenen Cannabis-Rezeptoren zurückzuführen ist. Der menschliche Körper verfügt über ein eigenes Cannabis-System, das Endocannabinoid-System genannt wird und Teil des Nervensystems ist. Es reguliert viele Körperfunktionen wie Schmerzempfindung, Appetit, Immunfunktionen und Stimmungslage. Die Wirkung von THC auf dieses System führt dazu, dass die körpereigenen Prozesse aus dem Gleichgewicht geraten.

Wie wird Cannabis in der Medizin eingesetzt?

Anfang 2017 wurde ein Gesetz vom Bundestag verabschiedet, welches den Einsatz von Cannabis als Medizin in bestimmten Fällen erlaubt. Das medizinische Cannabis, das in Deutschland verordnet wird, kann bis zu 22 Prozent THC enthalten. Es gibt jedoch eine unzureichende Studienlage zur Wirksamkeit von Cannabis-Therapien. Im Juli 2022 veröffentlichte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Abschlussbericht zu einer Begleiterhebung von Cannabis in der Medizin in den letzten fünf Jahren. Allerdings wurden in diesem Bericht nur 16.809 vollständig übermittelte, anonymisierte Datensätze berücksichtigt, obwohl es laut den gesetzlichen Krankenkassen in diesem Zeitraum etwa 70.000 Behandlungsfälle gab. Laut dem BfArM-Bericht wurden vor allem Schmerzen mit Cannabis-Arzneimitteln behandelt (76,4 %), gefolgt von Spastiken (9,6%) und Anorexie (Appetitlosigkeit, 5,1%). In 14,5 Prozent der Fälle lag eine Tumorerkrankung vor und in 5,9 Prozent der Fälle Multiple Sklerose.

Wie viele Menschen konsumieren Cannabis?

Der Weltdrogenbericht von 2022 besagt, dass Cannabis mit 209 Millionen Nutzern (Stand: 2020) die am häufigsten konsumierte Droge (nach Alkohol und Nikotin) ist. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Produktion von Marihuana (Kraut) um 15 % und von Haschisch (Harz) um 29 %. Schätzungen des Gesundheitsministeriums zufolge nutzen etwa vier Millionen Erwachsene in Deutschland Cannabis. Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gab im Jahr 2021 jeder achte 18- bis 25-jährige Mann an, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Im Jahr 2008 war es noch jeder zwanzigste. 2021 hatte knapp über die Hälfte dieser Altersgruppe (50,8%) mindestens einmal die Droge genommen. Zwischen 1973 und 1997 hatten in der Regel nicht mehr als 25 % aller 18- bis 25-Jährigen eigene Konsumerfahrung.

Warum soll Cannabis legalisiert werden?

Politiker nennen den Grund, den unkontrollierten Handel und Konsum über den Schwarzmarkt und damit die organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Laut Lauterbach und Özdemir soll auch der Jugendschutz verbessert werden, da die bisherige Kontrollpolitik gescheitert sei. Der Soziologe Bernd Werse vom Institut für Suchtforschung an der Universität Frankfurt am Main sagte gegenüber der Tagesschau, er begrüße es grundsätzlich sehr, dass Menschen nicht mehr bestraft werden sollen, wenn sie kleine Mengen Cannabis besitzen.

Was sagen Gegner einer Legalisierung?

Einige Gegner der geplanten Legalisierung von Cannabis werfen dem Gesundheitsminister vor, dass er mehr Wert auf die Legalisierung einer Droge als auf den Gesundheitsschutz legt. Diese Kritiker behaupten, dass die Risiken des Cannabis-Konsums verharmlost werden. Besonders heftiger Widerstand gegen die Pläne kommt aus Bayern, wo die Legalisierung als „Irrweg“ und „ideologisches Legalisierungsprojekt“ bezeichnet wird. Einige Kritiker haben Zweifel, dass die Legalisierung von Cannabis tatsächlich dazu beitragen wird, die Drogenkriminalität zu reduzieren oder den Umstieg auf härtere Drogen zu verhindern. Sie behaupten, dass legal erhältliches Cannabis teurer sein würde als illegales Cannabis, wodurch der Schwarzmarkt weiterhin existieren würde. Klaus Reinhardt, der Präsident der Bundesärztekammer, ist der Meinung, dass die Regelungen den Schwarzmarkt nicht trockenlegen, sondern ihn stattdessen erheblich ankurbeln werden.

Welche Bedenken gibt es aus medizinischer Sicht?

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte warnt vor einer Legalisierung von Cannabis für Personen unter 25 Jahren. Das Gehirn sei erst mit etwa 25 Jahren vollständig ausgereift und regelmäßiger Konsum könne die Hirnentwicklung dauerhaft stören, so Verbandschef Thomas Fischbach. Verbandssprecher Jakob Maske kritisiert, dass aus dem aktuellen Entwurf nicht hervorgehe, wie der Kinder- und Jugendschutz gewährleistet werden solle. Obwohl es rechtlich sinnvoll wäre, den Cannabis-Konsum ab 18 Jahren freizugeben, wäre medizinisch gesehen ein Verbot bis zum Alter von 25 Jahren sinnvoll, so Maske gegenüber der „Stuttgarter Zeitung“. Der Weltdrogenbericht sieht einen Zusammenhang zwischen gestiegenem Cannabis-Konsum und einer Zunahme psychischer Störungen und führt das auf die weltweit fortschreitende Legalisierung von Cannabis zurück.

Wie groß ist die Suchtgefahr bei Cannabis-Konsum?

Experten warnen vor den Risiken des langfristigen Cannabis-Konsums. Dieser könne seelische, soziale und körperliche Probleme verursachen. Es gilt jedoch als unwahrscheinlich, dass gravierende Hirnschäden wie beim Alkohol-Konsum entstehen. Studien legen nahe, dass regelmäßiger Konsum von hochpotentem Cannabis mit einem THC-Gehalt über 10% das Risiko von Psychosen erhöhen kann. Die Frage, ob Cannabis eine Einstiegsdroge ist, wurde lange kontrovers diskutiert. Nach Angaben der Deutschen Suchthilfe (DHS) steigen jedoch nur wenige Konsumenten langfristig auf härtere Drogen um.

Welche Gesetze zu Cannabis gelten bislang in Deutschland?

Cannabis gilt in Deutschland im Gegensatz zu legalen Suchtstoffen wie Tabak und Alkohol bislang als illegale Substanz und fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es ist neben Drogen wie Heroin und MDMA („Ecstasy“) als „nicht verkehrsfähig“ eingestuft. Daher ist jeglicher Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten wie Haschisch und Marihuana derzeit strafbar. Bei einer geringen Menge, die zum Eigenbedarf bestimmt ist, kann die Staatsanwaltschaft jedoch von einer Strafverfolgung absehen. Die Grenzen, ab welcher Menge eine Strafverfolgung stattfindet, variieren je nach Bundesland.

Wie ist der rechtliche Rahmen in Europa?

Laut Schengen-Protokoll ist jedes EU-Land verpflichtet, den unerlaubten Handel und die unerlaubte Ausfuhr von Sucht- und Psychodrogenstoffen aller Art unter Strafandrohung zu verbieten. Ein Ausnahmepassus gilt nur für den privaten Konsum. Diese Regelung nutzen seit vielen Jahren beispielsweise die Niederlande mit den sogenannten Coffeeshops, wo der Verkauf zum persönlichen Konsum aber lediglich geduldet wird. Tschechien will Cannabis für den persönlichen Gebrauch ebenfalls weitgehend legalisieren. Dort werden Hanfprodukte bereits in Apotheken verkauft.

Wie wird Cannabis-Konsum im Straßenverkehr geahndet?

Personen, die unter dem Einfluss von Cannabis beim Autofahren oder Motorradfahren erwischt werden, können als fahruntauglich eingestuft werden. Im Gegensatz zu Alkohol gibt es keine festgelegten Grenzwerte für Cannabis. Schon der Nachweis einer geringen Menge THC kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Konsum tatsächlich zu einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit führt. In der Regel wird der Führerschein eingezogen. Das neue Eckpunktepapier besagt, dass die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr unter Beteiligung von Fachleuten überprüft werden sollen. Die Regelungen für das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis sollen ausschließlich den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechen.

Cannabis & Cannabiskonsum – Aktuelle Rechtslage in Deutschland

Die Rechtslage bezüglich Cannabis und Cannabiskonsum in Deutschland ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgelegt. Cannabis wird in Anlage I des BtMG als „nicht verkehrsfähig“ eingestuft, was bedeutet, dass jeglicher Besitz von Cannabisprodukten wie Haschisch oder Marihuana illegal und strafbar ist. Laut § 29 ff. des BtMG wird jeder bestraft, der unerlaubt Betäubungsmittel anbaut, herstellt, handelt, einführt, ausführt, verkauft, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich auf andere Weise verschafft. Obwohl der Konsum von illegalen Drogen in Deutschland nicht strafbar ist, machen sich Menschen, die Cannabis konsumieren, oft strafbar, da der Konsum in der Regel den Besitz voraussetzt.

Um die Verbreitung künstlich hergestellter, synthetischer Cannabinoide (Cannabimimetika) zu bekämpfen, wurde 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eingeführt. Das NpSG verbietet nun auch die Stoffgruppe der synthetischen Cannabinoide, und durch kleine chemische Veränderungen können keine Verbote mehr umgangen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass gefährliche Stoffe wie „Spice“, „Räuchermischung“ oder „Bonzai“ auf den Markt gebracht werden, die bei jungen Konsumierenden aufgrund einer vermeintlichen „Legalität“ den Eindruck von Harmlosigkeit erwecken könnten. Weitere Informationen zum NpSG finden Sie hier.

Aktuelle Rechtliche Konsequenzen

Die Strafverfolgung bei geringen Mengen Cannabis, die ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Eine einheitliche Definition der „geringen Menge“ gibt es in den verschiedenen Bundesländern nicht. In der Regel wird sie auf 6 Gramm festgelegt, manche Bundesländer gehen bis zu 10 Gramm und Berlin setzt den Grenzwert auf 10 bis 15 Gramm.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Bedeutung dieses Grenzwerts je nach Bundesland unterschiedlich sein kann. In einigen Bundesländern wird das Verfahren bis zu diesem Grenzwert eingestellt, während es in anderen Bundesländern noch eingestellt werden kann. Wenn die Menge über dem Grenzwert liegt, wird das Verfahren in der Regel nicht eingestellt. Eine Garantie für die Einstellung des Verfahrens besteht also nie.

Eine Straffreiheit ist nicht mehr gegeben, wenn eine „Fremdgefährdung“ vorliegt. Eine Fremdgefährdung wird angenommen, wenn beispielsweise in Schulen oder Jugendheimen konsumiert wird und dies zur Nachahmung anregen könnte. Auch die Abgabe von Cannabis an andere Personen – einschließlich des Verschenkens ohne Gegenleistung – wird kritisch betrachtet. Wenn Erwachsene über 21 Jahren Cannabis an Minderjährige unter 18 Jahren abgeben, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Verstöße von Jugendlichen werden dem zuständigen Jugendamt gemeldet, das sich in der Regel mit den Eltern in Verbindung setzt. Die Daten werden für mehrere Jahre im polizeilichen Auskunftssystem („Polas“) gespeichert und könnten in der Zukunft zu Problemen bei der Berufswahl oder beim Führerscheinerwerb führen.

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