Eine breite Legalisierung von Genusscannabis ist vorerst nicht geplant, wie kürzlich von Karl Lauterbach und Cem Özdemir bekannt gegeben wurde. Stattdessen sind zwei Säulen vorgesehen: Zum einen sollen sogenannte Cannabis-Clubs den Anbau und die Abgabe regeln sowie der Eigenanbau erlaubt sein, zum anderen sind kommerzielle Lieferketten lediglich in regionalen Modellprojekten vorgesehen. Angesichts dieser Entwicklungen haben uns bereits mehrfach Fragen erreicht, ob es nun möglich sei, einfach einen Cannabis-Club zu gründen.
Wie wird die „Legalisierung“ von Cannabis in Zukunft aussehen?
Die Eckpunkte für eine mögliche „Legalisierung“ von Cannabis zu Genusszwecken wurden nun vorgestellt. Allerdings ist es derzeit noch schwierig, dieses Vorhaben umzusetzen, da sich die Rechtslage zum Thema Cannabis noch nicht geändert hat. Die präsentierten Eckpunkte stellen auch keinen konkreten Gesetzesentwurf dar und alle Aussagen stehen unter Vorbehalt. Allerdings soll es in naher Zukunft konkreter werden. Schon im April 2023 wird ein Entwurf für die erste Säule, welche hauptsächlich Cannabis-Clubs und den Eigenanbau betrifft, vorgestellt werden. Allerdings wird beides nicht zu einem Handel führen. Erst in den Modellregionen der zweiten Säule, welche jedoch noch etwas länger dauern wird, wird sich die Lage anders gestalten.
Ist es möglich, vom Eigenanbau zum „Kleinunternehmer“ zu werden?
Die eigentliche Frage lautet jedoch, ob es möglich ist, sich vom Eigenanbau zum Kleinunternehmer zu entwickeln. Leider fällt die erste Möglichkeit direkt wieder weg. Wer beim Stichwort „Eigenanbau“ an die typische kleinunternehmerartige Produktion von Cannabispflanzen denkt und deren Erträge verkaufen möchte, wird schnell ausgebremst. Denn wie im Eckpunktepapier festgehalten, sollen künftig Strafvorschriften für den Verkauf von nicht in Cannabis-Clubs selbst angebautem Cannabis gelten. Der Eigenanbau dient somit ausschließlich dem Eigenkonsum und bietet keinen Sprungbrett für eine Karriere als Cannabis-Händler.
Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung von Cannabis-Clubs für den gemeinschaftlichen Anbau von Genusscannabis.
Bei den Cannabis-Clubs sieht es anders aus: Die Frage, ob „Otto Normalverbraucher“ einen solchen Club gründen dürfen, kann mit Ja beantwortet werden. Diese Vereinigungen, die legal Cannabis zu Genusszwecken anbauen und abgeben dürfen, müssen laut dem Eckpunktepapier von natürlichen Personen geführt werden, also von Menschen und nicht von juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften oder ähnlichem. Es ist klar, dass die Person, die den Club führt, mindestens 18 Jahre alt sein muss. Die Eckpunkte sehen auch vor, dass ihre Zuverlässigkeit überprüft werden muss, aber was genau hier erforderlich ist, ist noch nicht bekannt.
Was sind die Anforderungen, die an Cannabis-Clubs gestellt werden?
Der Betrieb eines Cannabis-Clubs wird nicht profitabel sein, da die Vereinigungen nicht gewinnorientiert arbeiten dürfen und Cannabis nur an Mitglieder abgegeben werden darf, um den Eigenbedarf zu decken. Es wird auch Einschränkungen geben, wie z.B. keine Dritten mit dem Anbau betraut werden dürfen. Die Eckpunkte sehen jedoch verschiedene Anforderungen für die Führung eines Cannabis-Clubs vor, darunter Qualitätsvorgaben für Pflanzenschutzmittel, Informations- und Berichtspflichten, Einschränkungen für den gleichzeitigen Verkauf von Alkohol, Tabak und anderen Rauschmitteln sowie Pflichten zur Alterskontrolle und zum Jugendschutz. Zudem wird es ein allgemeines Werbeverbot geben und Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Im- und Export von Genusscannabis wird nicht erlaubt sein, aber der Import von Samen oder Stecklingen für den Erstanbau wird vom Gesetzgeber geprüft.
Bei Verstößen gegen die Auflagen und Anforderungen, die an den Betrieb von Cannabis-Clubs gestellt werden, drohen empfindliche Sanktionen. Neben Bußgeldern können auch die Entziehung der Zulassung sowie Geld- oder sogar Freiheitsstrafen bei wiederholten Verstößen verhängt werden. Die Clubs sollen nach den Grundzügen des Vereinsrechts geführt werden, wobei eine persönliche Haftung des Vorstands nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen soll. Ein Konsum von Cannabis in den Vereinigungen selbst soll nicht gestattet sein.
Die dritte Möglichkeit zur Umsetzung der Cannabis-Legalisierung sieht die Einführung regionaler Modellprojekte und kommerzieller Lieferketten vor.
Ein realer kommerzieller Vertrieb wird wahrscheinlich erst im Rahmen der Maßnahmen der zweiten Säule möglich sein, die regionale Modellprojekte mit kommerziellen Lieferketten vorsieht. Das Ziel ist es, insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen, wie beispielsweise die Auswirkungen auf den Schwarzmarkt. Die Informationen sind jedoch noch sehr knapp. Ein Gesetzesentwurf könnte nach der Sommerpause vorliegen. Während einige Stimmen hinsichtlich der ersten Säule mutmaßen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits im Sommer 2023 in Kraft treten könnten, wird es bei der zweiten Säule wahrscheinlich länger dauern, da diese Maßnahme voraussichtlich bei der EU notifiziert werden muss.
Wird die Gründung eines Cannabis-Clubs ein Selbstläufer? Wahrscheinlich nicht. Es gibt viele Anforderungen an die Gründung und den Betrieb solcher Vereinigungen, die berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie bisher nur skizziert wurden. Kapital wird ebenfalls benötigt, sowohl für den Anbau selbst als auch für den „bürokratischen“ Apparat, der zweifellos erforderlich sein wird, um einen Club zu betreiben. Trotzdem muss man kein finanzstarkes Unternehmen sein, um einen Cannabis-Club zu gründen – und darf es auch nicht