Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis: Eigenanbau und Modellversuch

Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis: Eigenanbau und Modellversuch

Die Bundesregierung hat sich nach Gesprächen mit der EU-Kommission auf Eckpunkte zu Cannabis geeinigt. Künftig sollen erwachsene Personen in der Lage sein, Cannabis in bestimmten Mengen privat oder in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen anzubauen. Außerdem sollen sie im Rahmen eines regionalen Modellvorhabens in lizenzierten Fachgeschäften Cannabis erwerben können. Das Ziel der Maßnahmen ist es, die Qualität zu kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter Substanzen zu verhindern und den Jugendschutz sowie den Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich zu gewährleisten. Gleichzeitig soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.

Der Anbau in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen und der private Eigenanbau sollen in einem ersten Schritt bundesweit ermöglicht werden. In einem zweiten Schritt wird die Abgabe in Fachgeschäften als wissenschaftlich konzipiertes, regional begrenztes und befristetes Modellvorhaben umgesetzt. Das Modellvorhaben bietet die Möglichkeit, die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich genauer zu untersuchen.

Cannabis ist ein weit verbreitetes Genussmittel. Es wird in Deutschland oft illegal angeboten und genutzt. Damit gefährdet es häufig die Gesundheit. Besonders Jugendliche sind durch Cannabis in ihrer sozialen und kognitiven Entwicklung beeinträchtigt. Trotzdem konsumieren immer mehr Jugendliche die Droge. Die Schwarzmarktware ist häufig verunreinigt und schafft zusätzliche Gesundheitsgefahren. Das können wir nicht länger hinnehmen. Deswegen wagen wir die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene in klaren Grenzen und drängen den Schwarzmarkt zurück, flankiert durch Präventionsmaßnahmen für Jugendliche. Der Gesundheitsschutz steht dabei im Vordergrund. Die bisherige Cannabis-Politik ist gescheitert. Jetzt müssen wir neue Wege gehen.

Prof. Karl Lauterbach

Bundesgesundheitsminister

Bundespressekonferenz im Livestream am 12.04.2023 (ab Min. 9.33):

Der bisherige restriktive Umgang in Deutschland mit Cannabis ist gescheitert. Das Verbot von Cannabis kriminalisiert unzählige Menschen, drängt sie in kriminelle Strukturen und bindet immense Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden. Es ist Zeit für einen neuen Ansatz, der mehr Eigenverantwortung zulässt, den Schwarzmarkt zurückdrängt und Polizei und Staatsanwaltschaften entlastet. Wir trauen den Menschen mehr zu-  ohne dabei die Gefahren, die vom Cannabiskonsum ausgehen können zu verharmlosen.

Marco Buschmann

Bundesjustizminister

Der Konsum von Cannabis ist eine gesellschaftliche Realität. Eine jahrzehntelange Verbotspolitik hat davor die Augen verschlossen und damit vor allem Probleme verursacht: zulasten unserer Kinder und Jugendlichen, der Gesundheit von Konsumierenden und der Strafverfolgungsbehörden. Nun schaffen wir eine stimmige und pragmatische Cannabis-Politik aus einem Guss, vom Anbau bis zum Konsum. Niemand soll mehr bei Dealern kaufen müssen, ohne zu wissen, was man sich da einhandelt. Durch einen kontrollierten Anbau und die Abgabe im Rahmen von Cannabis-Clubs stärken wir den Jugend- und Gesundheitsschutz. Und: Wir entziehen der organisierten Kriminalität den Boden, die selbst vor dem Verkauf an Kinder nicht zurückschreckt. Mit einem regionalen Modellprojekt loten wir zudem die Möglichkeiten einer kommerziellen Lieferkette aus.

Cem Özdemir

Bundeslandwirtschaftsminister

Das 2-Säulen-Modell, auch bekannt als „Club Anbau & Regional-Modell/CARe“, wurde unter der Federführung des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitet. Dabei wurden die fachlichen Zuständigkeiten der beteiligten Ministerien – Bundesinnenministerium, Bundesjustizministerium, Bundeslandwirtschaftsministerium, Bundeswirtschaftsministerium und Auswärtiges Amt – berücksichtigt. Die Eckpunkte des Modells berücksichtigen auch die EU- und völkerrechtlichen Grenzen, um eine rechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten.

Die Bundesregierung wird nun auf Basis dieser Eckpunkte einen Gesetzentwurf vorlegen, der zeitnah präsentiert werden soll.

Das 2-Säulen-Modell im Einzelnen

1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mit­wirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.
  • Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
  • Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung er­zeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Verein­igungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Vor­aussetzung ist.
  • Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitglied­schaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.
  • Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Ver­stößen sind möglich.
  • Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Doku­mentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
  • Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grund­­pauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).
  • Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
  • Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.
  • Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weiter­gabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­linge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.
  • Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereini­gungen unentgeltlich getauscht werden können.
  • Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatz­stoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).
  • Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit bei­gefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
  • Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Kon­sum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
  • Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rausch­­­mitteln.
  • Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
  • Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugend­schutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.
  • Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sach­liche Informationen.
  • Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.
  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.
  • Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der ein­schlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicher­heit.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentral­register löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Straf­verfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglich­keiten beendet.
  • Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucher­schutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.
  • Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarz­markts.

Ergänzend sind die im Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 formulierten Maßgaben zum Jugend- und Gesundheitsschutz umzusetzen. Beabsichtigt ist, dieses Regelungsvorhaben so aus­zu­ge­stalten, dass keine Notifizierungspflicht aus­gelöst wird.

2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Die zweite Säule setzt im nächsten Schritt auf dem Weg zu einer bundesweiten Regelung die weiteren Ansätze aus dem Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 einschließlich einer Evaluation als wissenschaftlich konzipiertes, regional und zeitlich begrenztes Modell um: Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.

  • Die Projektlaufzeit beträgt 5 Jahre ab eingerichteter Lieferkette.
  • Es gilt eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/ Städte in mehreren Bundesländern (Opt-in-Ansatz).
  • Im Rahmen des Gesetzes wird eine Zulassung der Abgabe von Edibles unter Wahrung strenger Jugend- und Gesundheits­schutz­­vorschriften geprüft.
  • Das Modell wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Erkenntnisse werden den Europäischen Partnern und der EU-Kommission zur Verfügung gestellt.
  • Auch der Gesundheits- und Jugendschutz folgt dem Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022.

Die Umsetzung des 2-Säulen-Modells erfolgt im Rahmen des völker- und EU-rechtlichen Rahmens. Die Bundesregierung wird das Vorhaben bei den VN-Gremien notifizieren und eine Stellungnahme abgeben, um die Vereinbarkeit des Modells mit den rechtlichen Vorgaben der VN-Übereinkommen zu erklären. Eine enge und transparente Abstimmung mit den europäischen Partnern ist dabei wichtig.

Die beteiligten Bundesressorts arbeiten arbeitsteilig unter Gesamtfederführung des Bundesgesundheitsministeriums an beiden Säulen des Modells. Es werden konkrete Gesetzentwürfe erarbeitet, wobei der Arbeitsentwurf zur Säule 1 im April 2023 vorgelegt wird, gefolgt vom Gesetzentwurf zur Säule 2. Bei beiden Säulen werden die Ergebnisse des bereits beauftragten wissenschaftlichen Gutachtens zu den Auswirkungen der Legalisierung von Genusscannabis auf den Gesundheits- und Jugendschutz in anderen Staaten berücksichtigt.

Gleichzeitig setzt die Bundesregierung ihre Bemühungen fort, für ihre Ansätze bei den europäischen Partnern zu werben und zu prüfen, ob eine Initiative einer ausreichenden Anzahl von EU-Mitgliedstaaten möglich ist, um mittelfristig den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und weiterzuentwickeln. Es wird jedoch betont, dass dieser Teil des Vorhabens voraussichtlich weiterhin notifizierungspflichtig bleibt.

Regierung plant vorerst keine Anpassung der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr trotz Legalisierung

Regierung plant vorerst keine Anpassung der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr trotz Legalisierung

Aufgrund der sehr niedrigen THC-Grenzwerte für Autofahrer haben Koalitionspolitiker gefordert, sie im Zuge der geplanten Legalisierung von Cannabis anzuheben. Derzeit hat die Regierung jedoch keine Pläne, die Grenzwerte zu ändern. Stattdessen soll zunächst eine wissenschaftliche Evaluierung durchgeführt werden, für die noch kein konkreter Zeitplan feststeht.

Die Gesetzespläne der Bundesregierung für die Cannabislegalisierung sehen entgegen der Forderung aus den Koalitionsfraktionen zunächst keine Anhebung der THC-Grenzwerte für den Straßenverkehr vor. Laut einem Referentenentwurf, der dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt, soll das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Auswirkungen der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken auf die geltenden Grenzwerte im Straßenverkehr auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.

In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die erlaubten Grenzwerte keine Aussagen über die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen im konkreten Einzelfall zulassen. Vielmehr genüge bereits die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

Keine kurzfristige Änderung der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr geplant

In Deutschland müssen Autofahrerinnen und Autofahrer, die Cannabis konsumiert haben, damit rechnen, ihren Führerschein zu verlieren. Dies kann auch dann passieren, wenn der letzte Konsum bereits mehrere Tage zurückliegt. Der Grund dafür sind die äußerst niedrigen THC-Werte, die maximal im Blutserum erlaubt sind: Derzeit sind lediglich 1,0 Nanogramm pro Milliliter erlaubt.

Politikerinnen und Politiker verschiedener Fraktionen hatten sich im Zuge der geplanten Liberalisierung dafür ausgesprochen, die THC-Grenzwerte anzuheben. Allerdings ist eine solche Anpassung derzeit nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine wissenschaftliche Evaluierung vor, ohne dass ein konkretes Datum für eine etwaige Anpassung genannt wird. Daher könnte es noch Jahre dauern, bis die Werte tatsächlich erhöht werden.

Mögliche Entlastung des Staates um über eine Milliarde Euro pro Jahr durch Legalisierung von Cannabis

Mögliche Entlastung des Staates um über eine Milliarde Euro pro Jahr durch Legalisierung von Cannabis

Neue Berechnungen zeigen, dass selbst bei einer eingedampften Umsetzung der Pläne zur Freigabe von Cannabis, die öffentliche Hand immer noch spürbar entlastet werden könnte. Darüber hinaus sind Einnahmen in Millionenhöhe zu erwarten.

Die geplante Cannabis-Legalisierung, die von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgeschlagen wurde, fällt deutlich weniger umfangreich aus als ursprünglich geplant. Es wird kein kommerzieller Anbau und kein Verkauf von Joints in Fachgeschäften erlaubt sein. Dennoch wird die Staatskasse von den Plänen profitieren.

Laut einer aktualisierten Studie des Düsseldorfer Ökonomen Justus Haucap für das Handelsblatt wird die öffentliche Hand Einsparungen und Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 1,1 Milliarden Euro verzeichnen. Dies ist eine deutliche Reduktion im Vergleich zu den ursprünglichen Schätzungen, die bei einer vollständigen Legalisierung Einsparungen in Höhe von 4,7 Milliarden Euro vorhergesagt hatten.

Die geplante Cannabis-Legalisierung sieht vor, dass der Besitz von Cannabis in Deutschland straffrei wird. Die Ampelparteien SPD, Grüne und FDP wollen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlauben und den Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen legalisieren. Des Weiteren soll der Anbau und die Abgabe der Droge in speziellen Vereinen ermöglicht werden. Allerdings wird der freie Verkauf von Cannabis für Erwachsene in Fachgeschäften erst in einem zweiten Schritt und zunächst in Modellregionen mit wissenschaftlicher Begleitung erprobt werden.

Für die Bundesregierung stehen bei der geplanten Cannabis-Legalisierung nicht die finanziellen Effekte im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, den Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zu bekämpfen und den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Dennoch dürften die Einsparungen aufgrund der angespannten Finanzlage der öffentlichen Hand sehr willkommen sein.

Experte prognostiziert einen Bedarf von 400 Tonnen pro Jahr nach Cannabis-Legalisierung

Laut dem Experten Justus Haucap könnte die Legalisierung von Cannabis in Deutschland zu einer Entlastung der öffentlichen Hand führen. Die größte Einsparung in Höhe von 1,05 Milliarden Euro würde durch die Entkriminalisierung entstehen und eine Verringerung des Bedarfs an Polizei- und Justizressourcen bedeuten.

Darüber hinaus könnten durch die Einstellung von Personal in den Cannabis-Klubs Einnahmen in Höhe von 28 Millionen Euro bei der Lohnsteuer und 52 Millionen Euro bei der Sozialversicherung generiert werden. Diese Annahmen beruhen auf ersten Schätzungen, wie der erste Schritt der Legalisierung umgesetzt werden könnte, ohne Berücksichtigung von Modellregionen.

Haucap schätzt den jährlichen Cannabis-Gesamtbedarf auf 400 Tonnen, von denen 120 Tonnen über die Klubs abgedeckt werden könnten. Wie viele Klubs es geben wird, ist noch unklar, aber Haucap geht von etwa 1000 Abgabestellen in Deutschland aus, die jeweils zwei bis drei Mitarbeiter beschäftigen könnten.

Obwohl die Legalisierung von Cannabis in Deutschland zu erheblichen Einsparungen führen könnte, gibt es auch bedeutende Einbußen durch die eingedampften Pläne. Eine mögliche Cannabis-Steuer allein hätte Einnahmen von bis zu 1,8 Milliarden Euro pro Jahr generieren können. Darüber hinaus hätte der Staat durch Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- und Lohnsteuern mit Mehreinnahmen von über einer Milliarde Euro rechnen können.

In der ursprünglichen Studie von Justus Haucap wurde auch erwartet, dass die Legalisierung von Cannabis in Deutschland bis zu 26.000 neue Arbeitsplätze schaffen würde.

Justus Haucap, ein Experte auf dem Gebiet der Ökonomie, äußerte gegenüber dem Handelsblatt seine Besorgnis darüber, dass die eingedampften Pläne zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland einiges an Potenzial verschenken. Er betonte, dass dies nicht nur die Steuereinnahmen betreffe.

Haucap argumentierte, dass es durch die eingeschränkte Legalisierung deutlich schwieriger werde, den Schwarzmarkt auszutrocknen. Ein Teil des Marktes werde somit der organisierten Kriminalität überlassen, was sich negativ auf den Jugend- und Gesundheitsschutz auswirken könne. Ein wirklich legalisierter Markt mit Lizenzierung aller Wertschöpfungsstufen würde diesbezüglich bessere Ergebnisse erzielen.

Darüber hinaus würden die Wertschöpfungsketten weitaus weniger umfangreich ausfallen als bei einer vollständigen Legalisierung.

Haucap warnt vor möglichem Scheitern der Cannabis-Legalisierung

Justus Haucap warnt davor, dass die Pläne zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland scheitern könnten, wenn die Gründung der Cannabis-Klubs, der Anbau von Hanfpflanzen sowie die Verarbeitung und der Verkauf in den Klubs mit überbordender Bürokratie überzogen werden. Haucap fordert, dass ein möglichst liberales und nicht zu kompliziertes Regelwerk gefunden werden sollte.

Jedoch spricht sich ein Gutachten des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, welches von Gesundheitsminister Karl Lauterbach in Auftrag gegeben wurde, dafür aus, den kommerziellen Markt im Sinne des Gesundheits- und Jugendschutzes zu begrenzen. Das Gutachten verweist auf Erfahrungen in Kanada, Uruguay oder einigen US-Bundesstaaten, wo Cannabis bereits legalisiert wurde. Es sei zu erwarten, dass der Konsum nach einer möglichen Legalisierung auch in Deutschland weiter zunehmen werde. Der Gesundheitsschutz für Erwachsene dürfte sich laut den Autoren des Gutachtens zumindest kurzfristig nur geringfügig verändern. Das Gutachten wurde am Dienstag von Lauterbach an die Regierungsfraktionen im Bundestag und die anderen Ministerien verschickt.

Debatte um Zulassung von THC-haltigen Cannabis-Edibles bleibt kontrovers

Die Debatte um die Zulassung von THC-haltigen Cannabis-Edibles bleibt weiterhin kontrovers. Ein Gutachten des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, welches vom Gesundheitsministerium in Auftrag gegeben wurde, weist auf die Gefahren von Edibles hin, insbesondere für Kinder unter zehn Jahren. Die Anzahl von unbeabsichtigten Vergiftungen und Rauschzuständen bei dieser Altersgruppe sei in Ländern gestiegen, in denen Edibles legal verkauft wurden.

Das Gutachten spricht sich nicht für ein generelles Verbot aus, fordert jedoch, dass legale Cannabisprodukte so gestaltet werden sollten, dass sie für diese Zielgruppe nicht attraktiv sind. Das Gesundheitsministerium betont jedoch, dass ein Verbot für den Kinder- und Jugendschutz unverzichtbar sei.

In der Ampelkoalition wird anders als vom Gesundheitsministerium gedrängt, auf eine Zulassung von Edibles. Die FDP-Gesundheitspolitikerin Kristine Lütke argumentiert, dass diese Konsumform von Cannabis weniger gesundheitsschädlich sei und deshalb erlaubt werden müsse, ansonsten würden sich Dealer darauf spezialisieren und das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzudrängen, verfehlt werden. Die Experten weisen jedoch darauf hin, dass der legale Markt so reguliert werden müsse, dass der Konsumanstieg auf einem niedrigen Niveau gehalten werde.

Wie gehe ich rechtlich vor, um einen „Cannabis-Club“ zu gründen, und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Wie gehe ich rechtlich vor, um einen „Cannabis-Club“ zu gründen, und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Eine breite Legalisierung von Genusscannabis ist vorerst nicht geplant, wie kürzlich von Karl Lauterbach und Cem Özdemir bekannt gegeben wurde. Stattdessen sind zwei Säulen vorgesehen: Zum einen sollen sogenannte Cannabis-Clubs den Anbau und die Abgabe regeln sowie der Eigenanbau erlaubt sein, zum anderen sind kommerzielle Lieferketten lediglich in regionalen Modellprojekten vorgesehen. Angesichts dieser Entwicklungen haben uns bereits mehrfach Fragen erreicht, ob es nun möglich sei, einfach einen Cannabis-Club zu gründen.

Wie wird die „Legalisierung“ von Cannabis in Zukunft aussehen?

Die Eckpunkte für eine mögliche „Legalisierung“ von Cannabis zu Genusszwecken wurden nun vorgestellt. Allerdings ist es derzeit noch schwierig, dieses Vorhaben umzusetzen, da sich die Rechtslage zum Thema Cannabis noch nicht geändert hat. Die präsentierten Eckpunkte stellen auch keinen konkreten Gesetzesentwurf dar und alle Aussagen stehen unter Vorbehalt. Allerdings soll es in naher Zukunft konkreter werden. Schon im April 2023 wird ein Entwurf für die erste Säule, welche hauptsächlich Cannabis-Clubs und den Eigenanbau betrifft, vorgestellt werden. Allerdings wird beides nicht zu einem Handel führen. Erst in den Modellregionen der zweiten Säule, welche jedoch noch etwas länger dauern wird, wird sich die Lage anders gestalten.

Ist es möglich, vom Eigenanbau zum „Kleinunternehmer“ zu werden?

Die eigentliche Frage lautet jedoch, ob es möglich ist, sich vom Eigenanbau zum Kleinunternehmer zu entwickeln. Leider fällt die erste Möglichkeit direkt wieder weg. Wer beim Stichwort „Eigenanbau“ an die typische kleinunternehmerartige Produktion von Cannabispflanzen denkt und deren Erträge verkaufen möchte, wird schnell ausgebremst. Denn wie im Eckpunktepapier festgehalten, sollen künftig Strafvorschriften für den Verkauf von nicht in Cannabis-Clubs selbst angebautem Cannabis gelten. Der Eigenanbau dient somit ausschließlich dem Eigenkonsum und bietet keinen Sprungbrett für eine Karriere als Cannabis-Händler.

Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung von Cannabis-Clubs für den gemeinschaftlichen Anbau von Genusscannabis.

Bei den Cannabis-Clubs sieht es anders aus: Die Frage, ob „Otto Normalverbraucher“ einen solchen Club gründen dürfen, kann mit Ja beantwortet werden. Diese Vereinigungen, die legal Cannabis zu Genusszwecken anbauen und abgeben dürfen, müssen laut dem Eckpunktepapier von natürlichen Personen geführt werden, also von Menschen und nicht von juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften oder ähnlichem. Es ist klar, dass die Person, die den Club führt, mindestens 18 Jahre alt sein muss. Die Eckpunkte sehen auch vor, dass ihre Zuverlässigkeit überprüft werden muss, aber was genau hier erforderlich ist, ist noch nicht bekannt.

Was sind die Anforderungen, die an Cannabis-Clubs gestellt werden?

Der Betrieb eines Cannabis-Clubs wird nicht profitabel sein, da die Vereinigungen nicht gewinnorientiert arbeiten dürfen und Cannabis nur an Mitglieder abgegeben werden darf, um den Eigenbedarf zu decken. Es wird auch Einschränkungen geben, wie z.B. keine Dritten mit dem Anbau betraut werden dürfen. Die Eckpunkte sehen jedoch verschiedene Anforderungen für die Führung eines Cannabis-Clubs vor, darunter Qualitätsvorgaben für Pflanzenschutzmittel, Informations- und Berichtspflichten, Einschränkungen für den gleichzeitigen Verkauf von Alkohol, Tabak und anderen Rauschmitteln sowie Pflichten zur Alterskontrolle und zum Jugendschutz. Zudem wird es ein allgemeines Werbeverbot geben und Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Im- und Export von Genusscannabis wird nicht erlaubt sein, aber der Import von Samen oder Stecklingen für den Erstanbau wird vom Gesetzgeber geprüft.

Bei Verstößen gegen die Auflagen und Anforderungen, die an den Betrieb von Cannabis-Clubs gestellt werden, drohen empfindliche Sanktionen. Neben Bußgeldern können auch die Entziehung der Zulassung sowie Geld- oder sogar Freiheitsstrafen bei wiederholten Verstößen verhängt werden. Die Clubs sollen nach den Grundzügen des Vereinsrechts geführt werden, wobei eine persönliche Haftung des Vorstands nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen soll. Ein Konsum von Cannabis in den Vereinigungen selbst soll nicht gestattet sein.

Die dritte Möglichkeit zur Umsetzung der Cannabis-Legalisierung sieht die Einführung regionaler Modellprojekte und kommerzieller Lieferketten vor.

Ein realer kommerzieller Vertrieb wird wahrscheinlich erst im Rahmen der Maßnahmen der zweiten Säule möglich sein, die regionale Modellprojekte mit kommerziellen Lieferketten vorsieht. Das Ziel ist es, insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen, wie beispielsweise die Auswirkungen auf den Schwarzmarkt. Die Informationen sind jedoch noch sehr knapp. Ein Gesetzesentwurf könnte nach der Sommerpause vorliegen. Während einige Stimmen hinsichtlich der ersten Säule mutmaßen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits im Sommer 2023 in Kraft treten könnten, wird es bei der zweiten Säule wahrscheinlich länger dauern, da diese Maßnahme voraussichtlich bei der EU notifiziert werden muss.

Wird die Gründung eines Cannabis-Clubs ein Selbstläufer? Wahrscheinlich nicht. Es gibt viele Anforderungen an die Gründung und den Betrieb solcher Vereinigungen, die berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie bisher nur skizziert wurden. Kapital wird ebenfalls benötigt, sowohl für den Anbau selbst als auch für den „bürokratischen“ Apparat, der zweifellos erforderlich sein wird, um einen Club zu betreiben. Trotzdem muss man kein finanzstarkes Unternehmen sein, um einen Cannabis-Club zu gründen – und darf es auch nicht

Bayern wird keine Cannabis-Modellprojekte zulassen

Bayern wird keine Cannabis-Modellprojekte zulassen

Markus Söder äußerte am Dienstag seine Bedenken hinsichtlich der geplanten Legalisierung von Cannabis und befürchtete, dass dies zu einem kompletten geistigen Stillstand führen würde. Klaus Holetschek ging noch weiter und drückte sich unmissverständlich aus.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek teilt die Bedenken zur Legalisierung von Cannabis. Er bezeichnete das geplante Gesetz als großen Fehler und sieht den Jugendschutz gefährdet. Die geplanten Modellprojekte von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) lehnt Bayern ab und setzt alles daran, diese zu verhindern. Holetschek argumentiert, dass Modellregionen mit Europa- und Völkerrecht unvereinbar seien und nur dann sinnvoll sein könnten, wenn sie zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken genutzt werden.

Besonders besorgt zeigt sich der Gesundheitsminister über die Tatsache, dass Cannabis auch Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren zur Verfügung gestellt werden soll. Da das Gehirn erst mit 25 Jahren vollständig ausgereift sei, bestehe ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen wie Psychosen.

Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland ist durch ein Zwei-Säulen-Modell geplant. Die erste Säule soll eine schnelle Möglichkeit bieten, sich legal mit Cannabis zu versorgen. Zu diesem Zweck sollen Cannabis Social Clubs mit höchstens 500 Mitgliedern gegründet werden, die Cannabis zum Eigenkonsum anbauen dürfen. Jedes Mitglied kann monatlich bis zu 50 Gramm erwerben, außer für unter 21-Jährige, deren monatliche Obergrenze bei 30 Gramm liegt. Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm, die auch in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen. Beim Eigenanbau sind bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Person erlaubt, jedoch dürfen nur drei weibliche Pflanzen pro Person angebaut werden. Für unter 18-Jährige ändert sich nichts.

Der Konsum von Cannabis ist in der Nähe von Schulen oder Kindergärten in der Öffentlichkeit verboten. In Fußgängerzonen darf bis 20 Uhr nicht gekifft werden. Minderjährige, die mit Cannabis erwischt werden, müssen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. In der zweiten Säule sollen Modellvorhaben durchgeführt werden, um Erfahrungen zu sammeln und den Jugendschutz weiter zu verbessern.

Im Sommer dieses Jahres soll die Umsetzung der zweiten Säule des Zwei-Säulen-Modells zur Cannabis-Legalisierung beginnen. In einem regionalen Modellvorhaben sollen kommerzielle Lieferketten aufgebaut und der Anbau noch sicherer gestaltet werden. Die Modellversuche werden wissenschaftlich begleitet und sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren laufen. Zwischenauswertungen sind dabei vorgesehen, um die Ergebnisse zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Noch in diesem Jahr soll der Anbau von Cannabis legalisiert werden

Noch in diesem Jahr soll der Anbau von Cannabis legalisiert werden

Am Mittwoch haben Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) in Berlin die Eckpunkte eines entsprechenden Gesetzentwurfs vorgestellt. Demnach soll in Deutschland noch in diesem Jahr der private Konsum und Anbau von Cannabis erlaubt werden.

Laut dem überarbeiteten Plan zur Cannabis-Legalisierung sollen der Besitz von bis zu 25 Gramm und der Eigenanbau von drei Pflanzen zukünftig straffrei sein. Allerdings soll der freie Verkauf der Droge zunächst verschoben werden, wie Bundesgesundheitsminister Lauterbach und Landwirtschaftsminister Özdemir erklärt haben. Stattdessen sollen zunächst nur spezielle Vereine Cannabis-Produkte in begrenztem Umfang an ihre Mitglieder abgeben dürfen. ARD-Hauptstadt-Korrespondent Dietrich Karl Mäurer hat auf NDR Info weitere Einzelheiten zu den Regierungsplänen erläutert.

Mäurer erklärt, dass das Vorhaben in zwei Stufen umgesetzt werden soll. In der ersten Stufe soll der schnelle Wegfall von Verboten und Strafverfolgung sowie das Trockenlegen des Schwarzmarkts erreicht werden. Eine kontrollierte Abgabe soll durch „nicht-gewinnorientierte Vereinigungen“ erfolgen, die Cannabis-Produkte zu Genusszwecken anbauen und an jeweils maximal 500 Mitglieder zu deren eigenem Konsum abgeben dürfen. Hierbei sollen Obergrenzen für die Mengen gelten: 25 Gramm pro Person pro Tag und maximal 50 Gramm pro Monat. Es soll aber auch erlaubt sein, für den Eigenbedarf Cannabis anzubauen. Dem Gesetzentwurf zufolge soll der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen pro Person erlaubt und straffrei sein.

Könnte man also sagen, dass der Gesetzentwurf eine schrittweise Annäherung an eine vollständige Cannabis-Legalisierung darstellt?

Mäurer: Ja, das ist eine gute Zusammenfassung. Die Regierung geht hier einen vorsichtigen und abgestimmten Weg, um mögliche Risiken und Auswirkungen zu minimieren und gleichzeitig die Vorteile der Legalisierung zu nutzen. Es soll eine schrittweise Annäherung an eine vollständige Legalisierung geben, die durch Modellversuche und Beobachtungen unterstützt wird.

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Wie sicher ist denn, dass die neuen deutschen Pläne mit EU-Recht vereinbar sind?

Mäurer gibt an, dass die staatlich kontrollierten Modellversuche wahrscheinlich mit dem EU-Recht vereinbar sind. Minister Lauterbach hatte Gespräche mit der EU-Kommission zu diesem Thema geführt, die vertraulich blieben, aber er konnte sagen, dass er die neuen Eckpunkte daraus entnommen hat. Es scheint kein Problem zu geben, das in den letzten Wochen und Monaten angesprochen wurde, wonach die Staaten des Schengen-Raums verpflichtet sind, die unerlaubte Ausfuhr und den Handel von Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis, zu unterbinden. Dieser Modellversuch scheint also einen gangbaren Weg gefunden zu haben.

Wie soll das Ganze in der Praxis umgesetzt werden? Wie kommt man als Erwachsener ab 18 Jahren zukünftig an Cannabis? Soll das in diesen Clubs passieren, in denen man Mitglied werden muss?

Mäurer: Der Landwirtschaftsminister Özdemir hat angekündigt, dass man wahrscheinlich noch in diesem Jahr legal Cannabis konsumieren können wird. Hierfür muss man Mitglied in einem gemeinnützigen Cannabis-Club werden, in dem man dann bis zur erlaubten Höchstmenge Cannabis kaufen und für den privaten Gebrauch konsumieren darf. Alternativ kann man auch Cannabis-Samen oder Stecklinge kaufen und zu Hause anbauen. Es ist jedoch äußerst wichtig, sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Cannabis haben.

Wenn jetzt jemand nicht Mitglied in diesem Club werden will, kann er oder sie sich doch weiterhin Cannabis auf dem Schwarzmarkt besorgen.

Mäurer: Das stimmt, aber dann weiß der Käufer immer noch nicht – wie auch jetzt schon – genau, was er kauft. Das Problem besteht darin, dass das auf dem Schwarzmarkt verkaufte Cannabis mit noch toxischeren Substanzen gestreckt wird. Agrarminister Özdemir ist jedoch zuversichtlich, dass das neue Gesetz hier Wirkung zeigen wird: Der Schwarzmarkt wird sich „schwarzärgern“, wie der Grünen-Politiker es ausdrückt. Das sei auch gut so, denn das Ziel der Regierung sei die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene und gleichzeitig der maximale Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Ampel-Koalition geht zwar nicht davon aus, dass man den Schwarzmarkt vollständig eliminieren kann, aber dass er deutlich eingeschränkt werden kann. Die Cannabis-Clubs sollen nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern das Cannabis zu einem Selbstkostenpreis an ihre Mitglieder anbieten. Im Gegensatz dazu hat ein Dealer natürlich das Interesse, mit dem Verkauf von Drogen Gewinn zu erzielen. Der Preis könnte möglicherweise dazu beitragen, das zu regeln.

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